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20.11.2025
20.11.2025 12:59 Uhr

Bettenplanung gesetzlich verankert

Der Kanton Zürich bereitet die Pflegeheimbettenplanung vor, um eine bedarfsgerechte und qualitativ hochwertige stationäre Pflegeversorgung sicherzustellen.
Der Kanton Zürich bereitet die Pflegeheimbettenplanung vor, um eine bedarfsgerechte und qualitativ hochwertige stationäre Pflegeversorgung sicherzustellen. Bild: Archiv
Der Kanton legt mit der Pflegeheimbettenplanung fest, wie viele Pflegeheime benötigt werden. Die rechtlichen Grundlagen werden im Pflegegesetz verankert.

Der Kanton Zürich stellt mit der Pflegeheimbettenplanung eine zukunftsfähige stationäre Pflegeversorgung sicher. Pflegeheime, die auf der Pflegeheimliste stehen, können ihre Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen. Gemäss Artikel 39 des Krankenversicherungsgesetzes sind die Kantone verpflichtet, eine bedarfsgerechte stationäre Pflegeversorgung zu planen und eine Pflegeheimliste bis zum 1. Januar 2027 zu erlassen.

Der Regierungsrat hat die Gesundheitsdirektion beauftragt, eine neue Pflegeheimbettenplanung vorzubereiten. Gemeinsam mit dem Verband der Gemeindepräsidien des Kantons Zürich (GPV) und der Gesundheitskonferenz des Kantons Zürich (GeKoZH) wurden die Planungsgrundlagen erarbeitet. Unter der Leitung des GPV haben sich die 160 Zürcher Gemeinden in 18 eigenständige Versorgungsregionen organisiert.

Vernehmlassung und Rückmeldungen

Im Januar 2025 hat der Regierungsrat den provisorischen Versorgungsbericht sowie den Entwurf der Verordnung über die Planung der stationären Pflegeversorgung in die Vernehmlassung gegeben (vgl. Medienmitteilung vom 14. Januar 2025). Die Rückmeldungen fielen insgesamt positiv aus und würdigten insbesondere das gemeinsame Verständnis und die konstruktive Zusammenarbeit aller beteiligten Akteure.

Antragsverfahren startet voraussichtlich Anfang 2027

Im Rahmen der Vernehmlassung wurde jedoch auch Handlungsbedarf erkannt. Die Auswertung hat ergeben, dass eine Verankerung in einer formell-gesetzlichen Grundlage erforderlich ist. Der Regierungsrat hat daher beschlossen, die Grundlagen auf Gesetzes- statt Verordnungsstufe zu verankern und die Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden expliziter zu regeln. Die Versorgungs- und Finanzierungsverantwortung bleibt bei den Gemeinden.

Das teilrevidierte Pflegegesetz wird zuhanden des Kantonsrates verabschiedet. Nach der Beratung des Geschäfts durch den Kantonsrat im Jahr 2026 und nach Inkrafttreten des Gesetzes wird das Antragsverfahren für Pflegeheime voraussichtlich Anfang 2027 starten. Mit dem Gesetzgebungsprozesses tritt die neue Pflegeheimliste ein Jahr später, voraussichtlich im Frühjahr 2028, in Kraft.

Zürioberland24/gg
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