Der Kanton Zürich stellt mit der Pflegeheimbettenplanung eine zukunftsfähige stationäre Pflegeversorgung sicher. Pflegeheime, die auf der Pflegeheimliste stehen, können ihre Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen. Gemäss Artikel 39 des Krankenversicherungsgesetzes sind die Kantone verpflichtet, eine bedarfsgerechte stationäre Pflegeversorgung zu planen und eine Pflegeheimliste bis zum 1. Januar 2027 zu erlassen.
Der Regierungsrat hat die Gesundheitsdirektion beauftragt, eine neue Pflegeheimbettenplanung vorzubereiten. Gemeinsam mit dem Verband der Gemeindepräsidien des Kantons Zürich (GPV) und der Gesundheitskonferenz des Kantons Zürich (GeKoZH) wurden die Planungsgrundlagen erarbeitet. Unter der Leitung des GPV haben sich die 160 Zürcher Gemeinden in 18 eigenständige Versorgungsregionen organisiert.
Vernehmlassung und Rückmeldungen
Im Januar 2025 hat der Regierungsrat den provisorischen Versorgungsbericht sowie den Entwurf der Verordnung über die Planung der stationären Pflegeversorgung in die Vernehmlassung gegeben (vgl. Medienmitteilung vom 14. Januar 2025). Die Rückmeldungen fielen insgesamt positiv aus und würdigten insbesondere das gemeinsame Verständnis und die konstruktive Zusammenarbeit aller beteiligten Akteure.