Die ganze Schweiz feiert. Helle und bunte Musterungen zieren den dunklen Nachthimmel, die Zuschauerinnen und Zuschauer sehen dem Spektakel fasziniert zu. Zur selben Zeit versteckt sich ein Hund zitternd unter dem Bett. Auch am nächsten Tag lässt seine Angst noch nicht nach, denn er rührt sein Futter kein bisschen an. Was für uns Menschen am 1. August oder an Silvester nicht wegzudenken ist, kann auf unsere liebsten Vierbeiner, die Umwelt sowie die Gesundheit der Menschen negative Konsequenzen haben.
Wie ein sicherer und legaler Umgang mit Pyrotechnik sichergestellt wird, erkundigt sich der «Bock» bei Patrick Caprez von der Schaffhauser Polizei.
«Bock»: Welche Arten von Feuerwerkskörpern sind überhaupt für Privatpersonen erlaubt?
Patrick Caprez: Pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken, sogenannte Feuerwerkskörper, sind in der Schweiz in vier Kategorien, F1 bis F4, unterteilt (siehe Box unten). Privatpersonen dürfen grundsätzlich Feuerwerkskörper der Kategorien 1 bis 3 verwenden, unter Beachtung von Alter, Zeitpunkt und kantonalen Regelungen. Verboten sind Bodenknaller, Knaller, Petarden und Knallfrösche, da diese nicht handhabungssicher und gefährlich sind. Eigenbau sowie Import von illegalen Feuerwerkskörpern sind ebenfalls strafbar. Weiter sind die Kantonal- oder Gemeinderegelungen zu beachten, die entweder den Abbrand von pyrotechnischen Gegenständen ausserhalb des 1. August und Silvester verbieten oder auch anderweitig durch eine Lärmschutzverordnung geregelt sind. Ausserhalb der beiden genannten Tage ist eine Abklärung bei der Gemeinde angeraten.