Gemäss Gericht geht aber keine der beiden Seiten als Sieger aus dem Rechtsstreit hervor: Da keine Partei mehrheitlich obsiege, stehe keiner Seite eine Entschädigung zu, heisst es in den Urteilen, die der Nachrichtenagentur Keystone-SDA vorliegen.
Diverse Personalverbände, die wegen der neuen Personalreglemente das Gericht angerufen hatten, schreiben in einer Mitteilung vom Donnerstag dennoch von einem «grossen Teilerfolg».
Denn das Verwaltungsgericht hält in den Urteilen fest, dass die kantonalen Spitäler nicht einfach so vom kantonalen Personalrecht abweichen dürften. Wollen sie dies tun, müssten sie dies klar in ihren Personalreglementen festhalten.
«Kein Freipass für abweichende Regeln»
Würde etwa das Universitätsspital Zürich die abweichenden Bestimmungen wie beabsichtigt einfach in anderen Vollzugsbestimmungen selber erlassen, dann nehme es «eine eigentliche (Sub-)Delegation an sich selbst» vor. Dies wäre zudem ohne regierungsrätliche Genehmigung möglich.
Weitere Reglemente seien nicht dazu da, um wichtige personalrechtliche Bestimmungen zu schaffen, hält das Gericht fest. Mit «Blick auf die Bedeutung für die Rechtsstellung der betroffenen Personen» wäre eine Verankerung der Grundzüge im verbindlichen Personalreglement notwendig.
Es gebe keinen generellen Freipass für Ausnahmeregelungen, interpretieren dies die Personalverbände in ihrer Mitteilung. Sie fordern die Spitäler und den Regierungsrat deshalb auch «zur Sozialpartnerschaft auf Augenhöhe auf».