Die Beschwerdeführer kritisierten in ihrer Eingabe unter anderem die Grösse des Attikageschosses, die Erschliessung des Gebäudes und dessen Einordnung in die Umgebung. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil jedoch alle Rügen abgewiesen, wie die SBB am Dienstag mitteilten. Das Bundesgericht folgt damit einem Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts von Mitte September 2020.
Die Lausanner Richter halten insbesondere fest, dass die Ende Oktober 2017 vom Zürcher Gemeinderat verabschiedete Gestaltungsplanpflicht für das Gebiet des SBB-Areals Tiefenbrunnen auf das vorliegende Bauprojekt keinen Einfluss habe.
Keine Koordination nötig
Die ursprünglich erteilte Baubewilligung für das Geschäftshaus stamme aus dem Jahr 2012. Spätere Rechtsänderungen oder neue Regelungen wie die Gestaltungsplanpflicht haben laut Bundesgericht keine Auswirkungen. Entscheidend sei die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung der so genannten Stammbaubewilligung.
Es bestehe deshalb auch kein Grund dafür, das vorliegende Verfahren mit jenem zum Gestaltungsplan zu koordinieren, wie dies die Beschwerdeführer gefordert hatten. Eine Beschwerde der SBB gegen die Gestaltungsplanpflicht ist noch beim Bundesgericht hängig.
Bauarbeiten sollen 2024 beginnen
Der Bau des langgestreckten Gebäudes auf dem rund 6500 Quadratmeter grossen Areal soll laut Angaben der SBB im Jahr 2024 beginnen. Gleichzeitig soll der Bahnhofplatz umgestaltet und verkehrsberuhigt werden. Im Erdgeschoss des des neuen Gebäudes sind Retail- und Gastronutzungen geplant. Im Attikageschoss mit Seesicht ist ebenfalls eine Gastrofläche geplant. Die Inbetriebnahme des Gebäudes ist für 2026 geplant.
(Urteil 1C_647/2020 vom 10.5.2020)